Patientenverfügungen - Neues Gesetz in Kraft getreten

Zum 1.  September 2009 ist das im Juni 2009 verabschiedete Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Diese neue Regelung verschafft dem vorab formulierten Willen eines Patienten für den Fall weitgehend Geltung, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Gültigkeit der bisher formulierten neun Millionen Patientenverfügungen stellt das neue Gesetz nicht infrage. Sie müssen nicht neu gefasst werden.

Der Vorschlag einer Abgeordneten-Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erhielt 317 der insgesamt 555 abgegebenen Stimmen. 233 Parlamentarier votierten dagegen.

Nach dem Entwurf können Volljährige in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer oder Bevollmächtigte müssen gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Dazu müssen die Patientenverfügungen möglichst konkret gefasst sein.

Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Anrufung des Vormundschaftsgerichts. Bei Meinungs­verschieden­heiten muss hingegen der Richter eingeschaltet werden. Im Gegensatz zu dem Entwurf von Unions-Vize Bosbach muss nach der nun beschlossenen gesetzlichen Regelung ein entsprechender Wille auch dann durchgesetzt werden, wenn die Erkrankung noch keinen tödlich irreversiblen Verlauf genommen hat.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

  • Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
  • Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.

Den Gesetzestext des verabschiedeten Entwurfs finden sie unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf

Quellen: http://www.bmj.bund.de; Ärzte Zeitung online, 18.06.2009

Weitere Informationen und entsprechende Vorlagen zu Patientenverfügungen finden Sie unter http://www.bmj.bund.de