PatientInnen-Netzwerk NRW

Für starke PatientInnen

Patientenbeteiligung SGB V

Patientenbeteiligung nach § 140 f SGB V

Im Jahr 2004 trat mit dem GKV-Modernisierungsgesetz der § 140 f SGB V in Kraft, nach dem nicht nur im Gemeinsamen Bundesausschuss sondern auch in den entsprechenden Ausschüssen auf Landesebene bei bestimmten Entscheidungen die “auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht” (§ 140 f Abs. 3 SGV V) haben.

Die Mitwirkung in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen beschränkt sich dabei auf die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (z.B. Sonderbedarfsregelung) und die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (z.B. Ermächtigung einer Klinik, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen). Das normale Zulassungsgeschehen, wie etwa die Besetzung freier Vertragsarztsitze oder der Umzug einer Arztpraxis, entzieht sich der Mitwirkung der Patientenorganisationen.

In NRW wird die Beteiligung nach § 140 f SGB V durch ein Koordinierungsausschuss organisiert und begleitet, an dem folgende Organisationen beteiligt sind:

Der Koordinierungsausschuss hat den Auftrag, Vertreterinnen und Vertreter für die Ausschüsse gemeinschaftlich zu nominieren und alle Fragen zur Patientenbeteiligung auf Landesebene nach § 140 f SGB V zu beraten und geeigente Verabredungen zu treffen.

Weitere Informationen:
Wortlaut der gesetzlichen Regelungen auf Landesebene (§ 140 f Abs. 3 SGB V)

Vortrag von Prof . Dr. Alf Trojan auf dem Careum Congress 2011 zu “Empowerment durch Organisation – Patientenverbände in Deutschland”. Darin auch Studienergebnisse zu der Frage, wie Patientenvertreter die Beteiligungsmöglichkeiten in Deutschland einschätzen.

Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Forster auf dem Careum Congress 2011 zu “Patientenorganisationen als Machtfaktor?”.