PatientInnen-Netzwerk NRW

Für starke PatientInnen

Patientenrechte

Patientenrechte

Es gibt verschiedene Publikationen, die über Patientenrechte informieren:

  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Patient*innenstellen liefert mit der neu aufgelegten Broschüre „patientenrechte und Ärztepflichten“ einen Leitfaden für die Patientenberatung bei Fragen von Ratsuchenden, beispielsweise zum Einsichtsrecht in die Patientenakte, zum Umfang der ärztlichen Aufklärung, Information zu Diagnose oder Therapiemöglichkeiten für konkrete Eingriffe oder Behandlungen.
    Die Broschüre kann bei der Geschäftsstelle der BAGP in München (Astallerstraße 14, 80339 München) für einen Betrag von vier Euro zuzüglich Porto bestellt oder kostenlos auf der Website der BAGP herunter geladen werden.

 

  • Ratgeber für Patientenrechte
    Hrsg. Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Justiz, Patientenbeauftragter der Bundesregierung,
    Stand Okt. 2019

 

Patientenrechte als Video

Einige Patientenrechte sind auf dieser Webseite auch als Kurzfilme dargestellt:
http://www.v-up.de/vup-beraten.html

 

Patientenrechtegesetz

Zum 1. Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten in einem Gesetz.

Im Patientenrechtegesetz werden insbesondere folgende Punkte geregelt:

  • Der Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Behandlern – nicht nur Ärzten – wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert.
  • Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen, beabsichtigte Therapien und Kosten.
  • Patientinnen und Patienten müssen umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Eine schriftliche Aufklärung allein reicht dabei nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, müssen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung informiert werden.
  • Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
  • Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt.
  • In Haftungsfällen werden die Beweiserleichterungen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geregelt.
  • Die Kranken- und Pflegekassen sind jetzt verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen.
  • Krankenkassen müssen innerhalb von vorgegebenen Fristen über einen Leistungsantrag entscheiden. Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb dieser Fristen bzw. nennt keinen hinreichenden Grund für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung als genehmigt.
  • Patientenorganisationen werden stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.

Weitere Informationen und einen Link zum Gesetzestext finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/patientenrechtegesetz.html