PatientInnen-Netzwerk NRW

Für starke PatientInnen

Patientenbeteiligung

Patientenbeteiligung in NRW

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es zahlreiche Institutionen in denen Vertreterinnen und Vertreter aus Patientenorganisationen die Interessen von Patientinnen und Patienten vertreten. Dazu gehören z.B.

Auf diesen Seiten informieren wir über allgemeine Fragen der Patientenbeteiligung, Qualitätsmerkmale guter Patientenbeteiligung aus Sicht des PatientInnen-Netzwerks NRW, Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung, die Beteiligungsmöglichkeiten in NRW und die dort verhandelten patientenrelevanten Themen.

Eine spezielle Internetseite für Patientenbeteiligung in NRW ist erreichbar unter www.patientenbeteiligung.de/nw
(erstellt von der Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für Patientenbeteiligung in NRW, ein gemeinsames Projekt von PatientInnen-Netzwerk NRW und Koordinierungsausschuss Patientenbeteiligung §140f NRW)

Patientenbeteiligung nach § 140 f SGB V

Im Jahr 2004 trat mit dem GKV-Modernisierungsgesetz der § 140 f SGB V in Kraft, nach dem nicht nur im Gemeinsamen Bundesausschuss sondern auch in den entsprechenden Ausschüssen auf Landesebene bei bestimmten Entscheidungen die “auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht” (§ 140 f Abs. 3 SGB V) haben.

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­g­re­mium der gemein­samen Selbst­ver­wal­tung der Ärzte, Zahn­ärzte, Psycho­the­ra­peuten, Kran­ken­häuser und Kran­ken­kassen in Deut­sch­land.

Die Mitwirkung in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen beschränkt sich dabei auf die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (z.B. Sonderbedarfsregelung) und die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (z.B. Ermächtigung einer Klinik, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen). Das normale Zulassungsgeschehen, wie etwa die Besetzung freier Vertragsarztsitze oder der Umzug einer Arztpraxis, entzieht sich der Mitwirkung der Patientenorganisationen.

In NRW wird die Beteiligung nach § 140 f SGB V durch einen Koordinierungsausschuss organisiert und begleitet, an dem folgende Organisationen beteiligt sind:

Der Koordinierungsausschuss hat den Auftrag, Vertreterinnen und Vertreter für die Ausschüsse gemeinschaftlich zu nominieren und alle Fragen zur Patientenbeteiligung auf Landesebene nach § 140 f SGB V zu beraten und geeignete Verabredungen zu treffen.

Weitere Informationen:

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Patientenbank eine Broschüre herausgebracht: “Wir geben Patientinnen und Patienten eine Stimme”